1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter (RV) wwT GmbH den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich und fernmündlich erfolgen. Sie erfolgt durch den Anmelder, als auch für alle in der Reiseanmeldung aufgeführten Reiseteilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
2. Bezahlung
2.1.
Mit Vertragsabschluss kann eine Anzahlung bis zur Höhe von zehn von Hundert des Reisepreises, mindestens 100,- €, höchstens jedoch 250,- € pro Person gefordert werden. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet.
2.2. Die Restzahlung erfolgt 4 Wochen vor Abreise, wenn nicht ausdrücklich in der Reisebestätigung ein anderer Zahlungstermin genannt wurde.
Kundenvorauszahlungen werden mit dem Sicherungsschein im Sinne § 651 K Abs. 3 BGB abgesichert.
3. Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt und aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den RV bindend. Der RV behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird. Wenn die Nachfrage nach einem Abfahrtsort zu gering ist (weniger als 6 Personen), behält sich der RV vor, Zubringer (Bus, Taxi oder Bahn) einzusetzen oder den nächst gelegenen Abfahrtsort als Leistungsbestandteil aufzunehmen.
4. Leistungs-und Preiseänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom RV nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Der RV ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. Der RV behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Angaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder eine Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich die Erhöhung pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der RV den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
Der Reisende hat das Recht, unverzüglich nach der Erklärung des RV über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den Kunden - Umbuchung, Ersatzperson
5.1.
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim RV. Die Erklärung des Rücktritts muss schriftlich erfolgen. Das Zugangsdatum der Erklärung beim RV ist hierbei maßgebend. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der RV Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Der RV kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalisieren:
vom Tag der Anmeldung
bis 22 Tage vor Reiseantritt 30 %
ab 21. Tag bis 15. Tag 40 %
ab 14. Tag bis 7. Tag 60 %
ab 6. Tag bis 2. Tag 80 %
1 Tag vor Abreise + Abreisetag 95 %
5.2.
Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reise-zieles, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), sind wir berechtigt, bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 25 € pro Person zu berechnen. Spätere Umbuchungen können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den vorgenannten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden. Die Berechtigung, einen Ersatzreisenden zu stellen, wird dadurch nicht berührt. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziff. 5.1. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.5.3.
Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, das statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der RV kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem RV als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Dritten entstehenden Mehrkosten.
5.4
Im Falle eines Rücktritts kann der RV vom Kunden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen.
6. Rücktritt u. Kündigung durch den RV
Der RV kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen.
6.1
Ohne Einhalten einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise, ungeachtet einer Abmahnung des RV nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, das die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertig ist.
6.2.
Bis 2 Wochen vor Reiseantritt, bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung/Bestätigung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird.
6.3.
Bis 4 Wochen vor Reiseantritt, wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den RV deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die dem Reiseveranstaler im Falle der Durchführung der Reise ent-stehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf die Reise, bedeuten würde.
8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der RV als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der RV für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der RV verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rück-beförderung umfasst, den Reisenden zurück zu befördern. Die Mehrkosten für die Rück-beförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen.
9. Haftung des Reiseveranstalters
9.1.
Der RV haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentliches Kaufmannes für:
a) die gewissenhafte Reisevorbereitung
b) die sorgfältige Auswahl und Überwachung des Leistungsträgers
c) Die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen Reiseleistungen, sofern der RV nicht gemäß Ziff.3 vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat.
d) Die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.
9.2.
Der RV haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person.
9.3.
Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der RV insoweit Fremdleistungen, sofern er in der Reisebeschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist. Er haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausführlich hinzuweisen ist und die auf Wunsch zugänglich zu machen sind.
10. Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der RV kann Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der RV kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
11. Schadensersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der RV nicht zu vertreten hat.
12. Beschränkung der Haftung
12.1.
Die vertragliche Haftung des RV für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt:
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der RV für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist
12.2.
Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den RV aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der RV bei Personenschäden bis 75000 € je Kunde und Reise. Die Haftungsbeschränkung für Sachschäden beträgt je Kunde und Reise 4000 €. Liegt der Reisepreis über 1333 €, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.
12.3.
Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen etc.) und die in der Reisebeschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden.
13. Mitwikungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Reiseleitung in Kenntnis zu setzen. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt der Anspruch auf Minderung nicht ein.
14. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem RV geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
15. Pass-, Visa- u. Gesundheitsvorschriften
Der RV steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der RV haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den RV mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der RV die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des RV bedingt sind.
16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmung des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
17. Gerichtsstand
Der Reisende kann den RV nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des RV gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz ändern oder deren gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des RV maßgebend.
Reiseveranstalter dem diese AGB zugrunden liegen:
wwT GmbH
Karl-Liebknecht-Str. 5
D - 10178 Berlin
Impressum: wwt gmbh (SmileTravel) | K.-Liebknecht-Str. 5 | 10178 Berlin |DE
AGB's - Allgemeine Geschäftsbedingungen der wwT GmbH - Link
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Geschäftsführung: Frau Anett Schech
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